Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen wird durch sie begrenzt. Die Verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus. Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen, diese finden sich häufig in einer Präambel wieder.
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Bearbeiten Allgemeines
Da sich von der Verfassung sämtliche Rechtssätze eines Rechtssystems ableiten, bildet diese den Abschluss des Stufenbaus der Rechtsordnung. Um diese Beendigung des infiniten Rechtsableitungsregresses zu begründen, entwickelte der Rechtspositivismus den Begriff der Grundnorm. Prinzipiell stellt sich bei Verfassungen auch immer die Frage nach ihrer Legitimität. Verfassungsgesetze unterscheiden sich für gewöhnlich von einfachen Gesetzesbestimmungen in mehreren Punkten:
- Eine Verfassung ist meist nur unter erschwerten Bedingungen änderbar, zur Änderung ist daher meist ein eigener Verfassungsgesetzgeber berufen.
- Die Handlungen der staatlichen Organe sind formal und inhaltlich an die Vorgaben der Verfassung gebunden.
- Sie genieĂźt Vorrang gegenĂĽber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften.
- In vielen freiheitlichen Demokratien wacht eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit über ihre Einhaltung. Diese kann im Rahmen einer Normenkontrolle nicht nur Gesetze für verfassungswidrig und damit für nichtig erklären, sondern auch gegebenenfalls Verfassungsänderungen als verfassungswidriges Verfassungsrecht für unwirksam erklären (siehe ferner Verfassungsbeschwerde). Ihre Überprüfbarkeit durch diese Gerichte ist aber entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich, da die Verfassung selbst das Maß zur Bewertung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns darstellt.
Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine doppelte Funktion. "Zum einen organisieren sie den 'pouvoir constitué' und legen fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet. Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der pouvoir constitué' insgesamt gebunden ist." [1]
Erste oder völlig neue Verfassungen werden oftmals von Verfassunggebenden Versammlungen ausgearbeitet. Die Verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus. In Monarchien auch vom Souverän. In der Realität der repräsentativen Demokratien ist diese meist an einen Verfassungsgesetzgeber delegiert. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionender der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Österreich. Bei Änderungen der Verfassung durch den nationalen Verfassungsgesetzgeber sind meist bestimmte qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben. Meist ist, wie in Österreich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), eine Zweidrittelmehrheit nötig.
Verfassungen müssen aber weder aus einem einzelnen Verfassungsdokument, noch überhaupt aus gesatztem Recht bestehen. Im Vereinigten Königreich besteht die Verfassung etwa aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die den nichtstatischen Charakter der britischen Verfassung betonen.
Die Untersuchung verschiedener aktueller oder historischer Verfassungen bezeichnet man als Verfassungsvergleichung. Sie ist ein Unterfall der Rechtsvergleichung.
Bearbeiten Begriffe
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter „Verfassung“ verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Dem gegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder - wenn auch „primitiver“ - Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im formellen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt.
Bearbeiten Verfassungsgerichtsbarkeit
→ Hauptartikel: Verfassungsgericht
Die Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf der Idee der Austragung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor einem Verfassungsgericht, das zu einer Entscheidung über den Inhalt beziehungsweise die Auslegung der Verfassung berufen ist. Das Konzept der Verfassungsgerichtsbarkeit stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Die moderne Verfassungsgerichtsbarkeit geht vor allem auf den, von Hans Kelsen maßgeblich konzipierten Österreichischen Verfassungsgerichtshof zurück. Dieser war das erste von der Verfassung selbst dazu ermächtigte gerichtliche Prüfungsorgan zur Sicherung der Verfassungsgarantie. Eine solche unabhängige Judikative besteht jedoch nicht überall: In der iranischen Verfassung zum Beispiel hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen inne. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Schari'a.
In Deutschland existiert neben den Verfassungsgerichten der einzelnen Bundesländer das Bundesverfassungsgericht als höchste juristische Instanz. Die Schweiz verfügt nur über eine eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit, da Bundesgesetze von den Behörden und Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit anzuwenden sind.
Bearbeiten Verfassungspräambeln
Üblicherweise wird Verfassungen eine Präambel vorangestellt, in welcher eine Erklärung über die Motive des Verfassungsgesetzgebers abgegeben oder eine höhere Macht über dem Staat angerufen oder zur Legitimation herangezogen wird.
Bearbeiten Aktuelle Verfassungen
Bearbeiten Deutschland
Aus der Weimarer Verfassung von 1919 wurden Teile in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland übernommen. Da die einzelnen Länder eigene Gliedstaaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Bundesland seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung nach dem Homogenitätsgebot den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen“ (Art. 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Eine Totalrevision des deutschen Grundgesetzes wird aber durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) für unzulässig erklärt.
Bearbeiten Verfassungen deutscher Bundesländer
→ Hauptartikel: Landesverfassung (Deutschland)
- Baden-WĂĽrttemberg: Verfassung des Landes Baden-WĂĽrttemberg
- Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
- Berlin: Verfassung von Berlin
- Brandenburg: Verfassung des Landes Brandenburg
- Bremen: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hessen: Verfassung des Landes Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen: Verfassung fĂĽr das Land Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
- Rheinland-Pfalz: Verfassung fĂĽr Rheinland-Pfalz
- Saarland: Verfassung des Saarlandes
- Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
- Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- ThĂĽringen: Verfassung des Freistaats ThĂĽringen
Bearbeiten Ă–sterreich
- Die österreichische Bundesverfassung stellt kein einheitliches Verfassungsdokument dar, die wichtigsten Bundesverfassungsgesetze sind:
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Staatsgrundgesetz ĂĽber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂĽrger (StGG)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bearbeiten Verfassungen der österreichischen Bundesländer
→ Hauptartikel: Landesverfassung (Österreich)
- Burgenländische Landesverfassung
- Kärntner Landesverfassung
- Niederösterreichische Landesverfassung
- Oberösterreichische Landesverfassung
- Salzburger Landesverfassung
- Steirische Landesverfassung
- Tiroler Landesordnung
- Vorarlberger Landesverfassung
- Wiener Stadtverfassung
Siehe auch: Ă–sterreich, Zweite Republik Ă–sterreich (seit 1945)
Bearbeiten Schweiz
Bearbeiten Liechtenstein
Bearbeiten Europäische Union
Mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte die Europäische Union erstmals eine eigene Verfassung erhalten. Da die zu diesem Zweck angesetzten Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden jedoch scheiterten, wurde der Verfassungsvertrag als gescheitert erklärt.
Statt dessen entschied 2007 der Europäische Rat, dass die anvisierten Maßnahmen und Veränderungen im Rahmen des Vertrags von Lissabon in bereits bestehende Verträge eingebracht werden sollten. Auch wurde entschlossen das Wort „Verfassung“ sowie staatstypische Symbole wie Flagge und Hymne nicht zu verwenden. Dennoch kann der Vertrag von Lissabon – bedingt durch seine Konformität zum ursprünglichen Verfassungsvertrag – als Europäische Verfassung bezeichnet werden. Die Verträge sind allerdings durch eine Volksabstimmung im Mitgliedsland Irland abgelehnt worden und können daher nicht in Kraft treten. Das weitere völkerrechtliche und europapolitische Vorgehen ist derzeit unklar. (Stand: Juni 2008)
Bearbeiten Weitere Mitgliedsstaaten der EU
- Irland: Verfassung von Irland
- Lettland: Verfassung Lettlands
- Niederlande: Verfassung der Niederlande
- Schweden: Verfassung von Schweden
- Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
Bearbeiten Weitere Verfassungen
- Chile: Verfassung Chiles
- China: Verfassung der Volksrepublik China
- Ghana: Verfassung Ghanas
- Irak: Irakische Verfassung
- Japan: Japanische Verfassung
- Kanada: Verfassung von Kanada
- Kosovo: Verfassung des Kosovo
- Russland: Verfassung Russlands
- Ukraine: Verfassung der Ukraine
- Vatikanstadt: Verfassung der Vatikanstadt
- Vereinigte Staaten von Amerika: Verfassung der Vereinigten Staaten
Bearbeiten Historische Verfassungen
Bearbeiten PreuĂźen
Bearbeiten Deutscher Bund
Bearbeiten Deutsches Reich
- Verfassung der Paulskirche (Verfassung des Deutschen Reichs, 1849)
- Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1871)
- Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reiches, 1919–1945)
Bearbeiten DDR
- Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (1949, neu 1968, revidiert 1974)
Bearbeiten Ă–sterreich
- Pillersdorfsche Verfassung
- Oktroyierte Märzverfassung
- Februarpatent
- Silvesterpatent
- Oktoberdiplom
- Dezemberverfassung fĂĽr Cisleithanien vom 21. Dezember 1867; Ă–sterreich-Ungarn (1867-1918) hatte keine Verfassung
- Maiverfassung 1934 des austrofaschistischen Ständestaates; siehe auch: Erste Republik Österreich (1918–1938)
Bearbeiten Weitere historische Verfassungen
- Erste Bulgarische Verfassung
- Erste Französische Republik, Zweite Französische Republik, Dritte Französische Republik, Vierte Französische Republik, Fünfte Französische Republik
- Erste Polnische Verfassung, Dritte Republik Polen
- Erste Portugiesische Republik
- Erste Spanische Republik, Zweite Spanische Republik
- Osmanisches Grundgesetz von 1876, TĂĽrkische Verfassung von 1921, TĂĽrkische Verfassung von 1924, TĂĽrkische Verfassung von 1961
Bearbeiten Nichtstaatliche Verfassungen
Dokumente mit Verfassungscharakter kennen viele Weltreligionen; sie sind durchwegs älter als die Verfassungen neuzeitlicher Staaten. Ein Beispiel ist die Kodifizierung des mosaischen Rechts unter Esra um die Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts.
Unter dem Schlagwort „corporate government“ gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, insbesondere um eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.
Bearbeiten Siehe auch
- Verfassunggebende Versammlung, Grundrechte, Demokratie, Rechtsstaat, Staatsrecht, Politikwissenschaft, pouvoir constituant, Verfassungskreislauf, Verfassungsstaat
Bearbeiten Literatur
Verfassungsgeschichte:
- Ernst Rudolf Huber (Hrsg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, 5 Bde., Stuttgart, Berlin, Köln 1978-1997.
Verfassungstexte:
- Albert P. Blaustein et al., Constitutions of the Countries of the World, Oceana, New York, ISBN 0-379-00467-4
Sekundärliteratur:
- Kenneth Robert Redden, Modern Legal Systems Cyclopedia, Buffalo, New York, ISBN 0899413005
- Gerhard Robbers (Hrsg.): Encyclopedia of World Constitutions, 3 Bde., Facts on File Publ., New York 2006 (englisch).
Zeitschriften:
- Peter Häberle (Hrsg.): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Mohr-Siebeck, Tübingen (auch deutsch).
- Brun-Otto Bryde et al. (Hrsg.): Verfassung und Recht in Ăśbersee. Law and politics in Africa, Asia and Latin America, Nomos, Baden-Baden (auch deutsch).
- Michel Rosenfeld et al. (Hrsg.), International Journal of Constitutional Law, Oxford University Press, ISSN 1474-2659 (englisch)
Bearbeiten Weblinks
- Gegenwärtige und historische nationale und internationale Verfassungstexte – verfassungen.de
- Historische deutsche Verfassungen – documentArchiv.de
- Internationale Verfassungsrechtstexte – Uni Bern (englisch)
- Institut für Europäisches Verfassungsrecht der Universität Trier, Verfassungen weltweit (deutsch, englisch, französisch)
- Constitution Finder, Verfassungen weltweit
Bearbeiten Einzelnachweise
- ↑ Hauke Möller: Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz. dissertation.de, 1. Auflage 2004, S. 31 ISBN 3898258483. (PDF, 831 KB)
