Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Person) oder Körperschaften (juristischen Person) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen. Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zum Erreichen gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen, sie stellen eine soziale Interessengruppe dar. Sie existieren und agieren in allen Gesellschaftsbereichen.
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Bearbeiten Regionale Unterteilung
Überregional auftretende Parteien, Vereine oder andere Verbände verfügen oftmals über Organisationsstrukturen auf verschiedenen Ebenen.
Bundesverband ist in Deutschland eine Bezeichnung für die in der Regel oberste Gliederung. Er ist bei allen Parteien und Verbänden üblich. Vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland war der Reichsverband der vergleichbare Ausdruck. Die nächste Ebene bildet in der Regel nach unten der Landesverband, der Bezirksverband, der Kreisverband (bei der SPD traditionell Unterbezirk genannt) und der Ortsverband.
Auch in Österreich erfolgt – analog zur Verwaltungsgliederung – eine Unterteilung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeverbände, bei politischen Parteien auch Sektion genannt.
In der Schweiz besteht analog als Bezeichnung einer Untereinheit die Kantonalsektion.
Auf einer höheren Ebene gibt es bei einigen Verbänden eine europäische oder eine internationale Ebene, oder den Zusammenschluss zu übergeordneten Dachverbänden.
- Siehe auch: Sektionschef – der Begriff Sektion umfasst neben regionaler auch themenbezogene Gliederungen
Bearbeiten Rechtlicher Status
Bearbeiten Deutschland
Als Querschnittsorganisation für alle Verbände fungiert in Deutschland die Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement (DGVM)[1].
Bearbeiten Ă–sterreich
In Österreich haften Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen.[2]
Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind (§ 1 Z.2 VbVG):
- juristische Personen
- eingetragene Personengesellschaften
- europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
Keine Verbände in Sinne des Gesetztes sind (§ 1 Z.3 VbVG):
- die Verlassenschaft
- Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln
- anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
Zu den Verbänden gehören also:[2]
- Aktiengesellschaften
- Stiftungen
- Vereine
- Genossenschaften
- Personengesellschaften
- Erwerbsgesellschaften
Bearbeiten Sozial- und politwissenschaftliche Aspekte
→ Hauptartikel Verband (Soziologie)
Sozial- und Politikwissenschaft unterscheiden mannigfaltige Erscheinungsweisen der Verbände, wie Fach-, Dach-, Wirtschafts-, Berufs- und Wissenschaftsverbände, Kultur-, Verkehrs- und Sportverbände, Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Umweltschutzorganisationen und Schutzverbände – auch politische Parteien und Gewerkschaften, Kammern (berufsständische Körperschaften) sowie Studierendenschaften, Zünfte und Korporationen zählen dazu, sowie die (im gesetzlichen Sinne ausgenommenen) Gebietskörperschaften der hoheitlichen Verwaltung. Sie sind durchwegs Interessenverbände einer gesellschaftlichen Gruppe.
Das Merkmal der Freiwilligkeit unterscheidet Vereine und ähnliche Verbände von den Pflicht- oder Zwangsverbänden (Kammern für Gewerbe und Freie Berufe, mancherorts auch Gewerkschaften), bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht.
Des weiteren verfügen gewisse Verbandstypen über besondere Rechts, so genießen Verbraucher- und Umweltschutzverbände das Privileg der Verbandsklage in Verbraucherschutz- und Umweltangelegenheiten. Gewerkschaften und Arbeitgeber können beispielsweise verbindliche Tarifverträge aushandeln.
Oftmals erwachsen Verbände aus Monopolstellungen, oder erwerben sie. Insofern kommt ihnen eine gehobene gesellschaftliche Bedeutung zu, im Kontext Lobbyismus gelten dann Sonderregelungen, um die Bildung von Syndikaten zu vermeiden – von kartellrechtlichen Beschränkungen bei Wirtschaftsunternehmen, die unerwünscht sind, über Regelungen zu Pflichtmitgliedschaften, die von Ansichten über Liberalismus abhängig sind, bis zur erwünschten Hoheit der staats- und kommunalrechtlichen Körperschaften (die auch darum aus dem Verbandsrecht ausgenommen sind)
Bearbeiten Siehe auch
Bearbeiten Weblinks
- www.verbandsforum.de - Suchmaschine deutschsprachiger Verbände
- www.verbaende.com - Umfassende Artikel zum Verbandswesen in Deutschland und Europa im Deutschen Verbände Forum
- www.verbandsforschung.de - Wirtschaftswissenschaftliche Forschungseinrichtung zu den Verbänden
Bearbeiten Literatur
- Brehm, Alexander: Sind Verbände noch zeitgemäß? Ein Vergleich zwischen dem Centralverband Deutscher Industrieller und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., polisphere library, ISBN : 978-3-938456-19-4, Berlin 2008.
Bearbeiten Einzelnachweise
- ↑ www.dgvm.de - Website der DGVM
- ↑ a b Ronald Escher: Firmentreue bis ins Kriminal. In: Salzburger Nachrichten. 30. Juli 2008, Gericht & Recht, S. 12.
