Die Planfeststellung ist in Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein (förmliches) Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Bauvorhabens mit besonderer Tragweite. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze näher geregelt.
Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Projekten, so genannten übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. In diesem Sinne ersetzt die Planfeststellung alle anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.
Es ist bei normalen Bauvorhaben nicht anzuwenden, sondern muss durch spezialgesetzliche Rechtsvorschrift angeordnet werden.
Bearbeiten Der Planfeststellung unterliegen
zum Beispiel (Liste nicht vollständig):
- Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Eisenbahnstrecken nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
- Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Ver-/Entsorgungsanlagen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
- Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bearbeiten Verfahren der Planfeststellung
- Planerstellung durch den Vorhabenträger
- Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen. - Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden - Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
- Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine so genannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
- Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
- Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
- Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. - Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.
Bearbeiten Österreich
Der Planfeststellung entspricht in Österreich das Verfahren der Einreichung bei der Behörde. Das Verfahren dient der behördlichen Überprüfung bzw. in weiterer Folge der Genehmigung der Planung durch die Behörde per Bescheid.
